Allgemeine Geschäftsbedingungen der RATIONAL Deutschland GmbH

I. Geltungsbereich

1. Für alle uns erteilten Aufträge, auch die zukünftigen, gelten ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält. Solchen Bedingungen - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – wird ausdrücklich widersprochen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot/Auftragsbestätigung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen. Das Eigentum, sowie die Urheberrechte an von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, deren Inhalt maßgeblich ist. Verträge über Ersatzteile kommen mit Übersendung der Ware zustande. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

III. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Ein verbindlicher Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er von uns schriftlich als solcher bestätigt wird. Verbindliche Liefertermine setzen voraus, daß uns die technischen Voraussetzungen einschließlich aller Maße etc. vom Kunden vollständig und richtig mitgeteilt wurden. Sollte sich herausstellen, daß dies nicht der Fall ist oder sollte nachträglich eine geänderte Auftragsausführung vereinbart werden, haben wir sich hieraus ergebende Verzögerungen nicht zu vertreten und der Liefertermin ist in angemessener Weise anzupassen.

2. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung an diesem Termin an den Kunden bzw. die angegebene Lieferadresse abgesandt wird. Die Einhaltung jedes Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden einschließlich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Anzahlungen voraus.

3. Der Liefertermin ist ferner in angemessener Weise anzupassen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.

4. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der Regelung unter Ziff. VI.5 ausgeschlossen.

5. Teillieferungen sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet.

6. Unabhängig davon, dass wir die Kosten für den Transport und eine Transportversicherung übernehmen, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Ware unser Haus verlässt (Incoterm CIP).

7. Montagearbeiten und Inbetriebnahmen werden von uns nicht vorgenommen und gehören nur bei ausdrücklicher schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt - bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen - unser Eigentum. Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an Dritte bedürfen unserer Zustimmung. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seine Forderungen hiermit an uns ab und verpflichtet sich, uns alle zum Einzug solcher Forderungen erforderlichen Angaben zu machen.

2. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

3. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

4. Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mindestens 20 % übersteigt, geben wir einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei. Im Übrigen sind wir berechtigt, sämtliche uns aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte einschließlich der Einziehung abgetretener Forderungen geltend zu machen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

V. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise schließen die Kosten für den Transport und eine Transportversicherung mit ein (Incoterm CIP). In Deutschland zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Bei Aufträgen, deren Durchführung einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt, behalten wir uns eine Anpassung der bestätigten Preise vor.

3. Nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Kunden durchgeführte Änderungen werden gesondert berechnet.

4. Die Zahlungskondition für inländische Käufer beträgt ab Rechnungsdatum 10 Tage abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tage netto für Waren bzw. 10 Tage netto für Dienstleistungen. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechnungen noch unbezahlt sind. Die Zahlungskondition für ausländische Käufer beträgt 30 Tage netto.

5. Sofortige Vorauszahlung des vereinbarten Verkaufspreises behalten wir uns für Erstaufträge von Neukunden, sowie für den Fall vor, dass beim Käufer unzureichende Kreditwürdigkeit vorliegt, oder wir nachträglich davon Kenntnis erhalten. Wird eine solche Forderung vom Käufer nicht sofort erfüllt, so können wir ohne Begründung einer Entschädigungsverpflichtung vom Kaufvertrag zurücktreten.

6. Zahlung hat ausschließlich an uns oder das in unserer Rechnung erwähnte Bankkonto zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und insbesondere Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht als Zahlungserfüllung, angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Weiterbegebung und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung. Die Zahlungspflicht des Käufers wird nicht berührt durch ein Verlangen nach Minderung, durch den Rückstand weiterer Teile aus dem Kaufvertrag oder durch Gegenforderungen. Jedes Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrecht gegen unseren Zahlungsanspruch wird ausgeschlossen.

7. Im Falle der Nichterfüllung durch den Kunden sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der vertraglichen Vergütung zu verlangen. Nichtkaufleuten steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen, höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

VI. Gewährleistung und Schadensersatz

1. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.

2. Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung sind unverzüglich nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen und zu spezifizieren, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit. Mündliche und/oder spätere Mängelrügen können wir nicht berücksichtigen.

3. Mängel bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir nach unserer Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Nachweis des Mangels obliegt dem Kunden. Die Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl, so kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziff. 5 - angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des verkehrstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in dieser Ziffer nicht verbunden.

6. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Bauwerksmängel, Rückgriff beim Verbrauchsgüterkauf). Bei gebrauchten Gegenstände verjähren Sachmängelansprüche bereits in sechs Monaten, sofern nicht ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des Gesetzes vorliegt.

7. Weitergehende oder andere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen."

VII. Herstellergarantie

1. Sofern RATIONAL eine Garantie auf seine Produkte gewährt, handelt es sich um eine Herstellergarantie gegenüber dem Endanwender.

2. Außer RATIONAL ist niemand berechtigt, Garantieerklärungen für RATIONAL-Produkte im Namen von RATIONAL abzugeben, zu verändern oder abzubedingen.

VIII. Entsorgung

1. Das Gerät wird nach Ende der Nutzung auf Kundenanforderung von einem fachmännischen Entsorgungsunternehmen abgeholt und einer umweltschonenden Verwertung zugeführt. Eine Entsorgung über Altgerätecontainer bei Sammelstellen ist ausdrücklich nicht erlaubt. Die Kontaktadresse eines fachmännischen Entsorgungsunternehmens enthalten Sie auf Anforderung von Ihrem zuständigen RATIONAL-Servicebeauftragten.

2. Der Kunde hat gewerbliche Nutzer, an die er die gelieferte Ware weitergibt (Dritte) vertraglich dazu zu verpflichten, die Ware nach Nutzungsbeendigung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Für den Fall der Weitergabe der Ware hat der Kunde Dritten eine entsprechende Verpflichtung zur Weitergabe dieser vertraglichen Verpflichtung an ihre eigenen Abnehmer aufzuerlegen.

3. Unterlässt es der Kunde, einen Dritten vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht oder zur Weitergabe dieser vertraglichen Verpflichtung an seine eigenen Abnehmer zu verpflichten, so hat er die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung im Verhältnis zu RATIONAL auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Wendet sich ein Dritter in einem solchen Fall an RATIONAL als Hersteller und verlangt die Rücknahme, so wird der Kunde auf erstes Anfordern von RATIONAL und auf seine Kosten die fachmännische Entsorgung und umweltschonende Verwertung übernehmen. Ist ihm dies nicht möglich, teilt er dies RATIONAL binnen einer Woche nach dem ersten Anfordern mit. In diesem Fall trägt der Kunde alle Kosten der Entsorgung durch RATIONAL.

IX. Gerichtsstand, Leistungsort

1. Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die Kaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, sowie Leistungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist Landsberg am Lech. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

X. Schlussbestimmungen

1. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt.

VIII. Gerichtsstand, Leistungsort

1. Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit Kunden, die Kaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, sowie Leistungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist Landsberg am Lech. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

IX. Schlussbestimmungen

1. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt.




Allgemeine Geschäftsbedingungen der RATIONAL AUSTRIA GmbH

I. Geltungsbereich

1. Für alle uns erteilten Aufträge, auch die zukünftigen, gelten ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält. Solchen Bedingungen - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – wird ausdrücklich widersprochen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot/Auftragsbestätigung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen. Das Eigentum, sowie die Urheberrechte an von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, deren Inhalt maßgeblich ist. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

III. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Ein verbindlicher Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er von uns schriftlich als solcher bestätigt wird. Verbindliche Liefertermine setzen voraus, daß uns die technischen Voraussetzungen einschließlich aller Maße etc. vom Kunden vollständig und richtig mitgeteilt wurden. Sollte sich herausstellen, daß dies nicht der Fall ist oder sollte nachträglich eine geänderte Auftragsausführung vereinbart werden, haben wir sich hieraus ergebende Verzögerungen nicht zu vertreten und der Liefertermin ist in angemessener Weise anzupassen.

2. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung an diesem Termin an den Kunden bzw. die angegebene Lieferadresse abgesandt wird. Die Einhaltung jedes Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden einschließlich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Anzahlungen voraus.

3. Der Liefertermin ist ferner in angemessener Weise anzupassen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.

4. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der Regelung unter Ziff. VI.5 ausgeschlossen.

5. Teillieferungen sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet.

6. Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, wenn die Ware unser Haus verläßt.

7. Montagearbeiten und Inbetriebnahmen werden von uns nicht vorgenommen und gehören nur bei ausdrücklicher schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an Dritte bedürfen unserer Zustimmung. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seine Forderungen hiermit an uns ab und verpflichtet sich, uns alle zum Einzug solcher Forderungen erforderlichen Angaben zu machen. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

2. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

3. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

4. Im Übrigen sind wir berechtigt, sämtliche uns aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte einschließlich der Einziehung abgetretener Forderungen geltend zu machen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

V. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise gelten ab Werk. In Österreich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Bei Aufträgen, deren Durchführung einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt, behalten wir uns eine Anpassung der bestätigten Preise vor.

3. Nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Kunden durchgeführte Änderungen werden gesondert berechnet.

4. Die Zahlungskondition für inländische Käufer beträgt ab Rechnungsdatum 10 Tage abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tage netto für Waren bzw. 10 Tage netto für Dienstleistungen. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechnungen noch unbezahlt sind. Die Zahlungskondition für ausländische Käufer beträgt 30 Tage netto.

5. Sofortige Vorauszahlung des vereinbarten Verkaufspreises behalten wir uns für Erstaufträge von Neukunden, sowie für den Fall vor, dass beim Käufer unzureichende Kreditwürdigkeit vorliegt, oder wir nachträglich davon Kenntnis erhalten. Wird eine solche Forderung vom Käufer nicht sofort erfüllt, so können wir ohne Begründung einer Entschädigungsverpflichtung vom Kaufvertrag zurücktreten.

6. Zahlung hat ausschließlich an uns oder das in unserer Rechnung erwähnte Bankkonto zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und insbesondere Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht als Zahlungserfüllung, angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Weiterbegebung und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung. Die Zahlungspflicht des Käufers wird nicht berührt durch ein Verlangen nach Minderung, durch den Rückstand weiterer Teile aus dem Kaufvertrag oder durch Gegenforderungen. Jedes Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrecht gegen unseren Zahlungsanspruch wird ausgeschlossen, bei Verbrauchergeschäften gehen jedoch die Spezialnormen vor.

7. Im Falle der Nichterfüllung durch den Kunden sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der vertraglichen Vergütung zu verlangen. Nichtkaufleuten steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen, höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

VI. Gewährleistung und Schadensersatz

1. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.

2. Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung sind unverzüglich nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen und zu spezifizieren, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit. Mündliche und/oder spätere Mängelrügen können wir nicht berücksichtigen.

3. Mängel bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir nach unserer Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Nachweis des Mangels obliegt dem Kunden. Die Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl, so kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziff. 5 - angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des verkehrstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft gehandelt hat, der Geschädigte zu beweisen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in dieser Ziffer nicht verbunden.

6. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Bauwerke, Verbrauchergeschäft). Bei gebrauchten Gegenstände verjähren Sachmängelansprüche bereits in sechs Monaten, sofern nicht ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Gesetzes vorliegt.

7. Weitergehende oder andere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen."

VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Datenschutz

1. Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit Kunden (sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt), sowie Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist Salzburg. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat.

2. Der Kundeerteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

VIII. Schlußbestimmungen

1. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt.




Allgemeine Geschäftsbedingungen der RATIONAL Schweiz AG

I. Geltungsbereich

1. Für alle uns erteilten Aufträge, auch die zukünftigen, gelten ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält. Solchen Bedingungen - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – wird ausdrücklich widersprochen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot/Auftragsbestätigung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen. Das Eigentum, sowie die Urheberrechte an von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, deren Inhalt maßgeb-lich ist. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Technische Änderungen bleiben – im angemessenen Umfang – vorbehalten.

III. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Ein verbindlicher Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er von uns schriftlich als solcher bestätigt wird. Verbindliche Liefertermine setzen voraus, daß uns die technischen Voraussetzungen einschließlich aller Maße etc. vom Kunden vollständig und richtig mitgeteilt wurden. Sollte sich herausstellen, daß dies nicht der Fall ist oder sollte nachträglich eine geänderte Auftragsausführung vereinbart werden, haben wir sich hieraus ergebende Verzögerungen nicht zu vertreten und der Liefertermin ist in angemessener Weise anzupassen.

2. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung an diesem Termin an den Kunden bzw. die angegebene Lieferadresse abgesandt wird. Die Einhaltung jedes Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden einschließlich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Anzahlungen voraus.

3. Der Liefertermin ist ferner in angemessener Weise anzupassen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.

4. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der Regelung unter Ziff. VI.6 ausgeschlossen.

5. Teillieferungen sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet.

6. Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, wenn die Ware unser Haus verläßt.

7. Montagearbeiten und Inbetriebnahmen werden von uns nicht vorgenommen und gehören nur bei ausdrücklicher schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt - bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen - unser Eigentum. Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an Dritte bedürfen unserer Zustimmung. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seine Forderungen hiermit an uns ab und verpflichtet sich, uns alle zum Einzug solcher Forderungen erforderlichen Angaben zu machen.

2. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

3. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

4. Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mindestens 20 % übersteigt, geben wir einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei. Im Übrigen sind wir berechtigt, sämtliche uns aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte einschließlich der Einziehung abgetretener Forderungen geltend zu machen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

V. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise gelten Franko Camion – innert des Schweizerischen Marktes, exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Kunden durchgeführte Änderungen werden gesondert berechnet.

3. Die Zahlungskondition für inländische Käufer beträgt ab Rechnungsdatum 10 Tage netto für Waren und Dienstleistungen.

4. Sofortige Vorauszahlung des vereinbarten Verkaufspreises behalten wir uns für Erstaufträge von Neukunden, sowie für den Fall vor, dass beim Käufer unzureichende Kreditwürdigkeit vorliegt, oder wir nachträglich davon Kenntnis erhalten. Wird eine solche Forderung vom Käufer nicht sofort erfüllt, so können wir ohne Begründung einer Entschädigungsverpflichtung vom Kaufvertrag zurücktreten.

5. Zahlung hat ausschließlich an uns oder das in unserer Rechnung erwähnte Bankkonto zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und insbesondere Wechsel werden nur nach besonderer Verein-barung und nur zahlungshalber, nicht als Zahlungserfüllung, angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Weiterbegebung und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung. Die Zahlungspflicht des Käufers wird nicht berührt durch ein Verlangen nach Minderung, durch den Rückstand weiterer Teile aus dem Kaufvertrag oder durch Gegenforderungen. Jedes Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrecht gegen unseren Zahlungsanspruch wird ausgeschlossen.

6. Im Falle der Nichterfüllung durch den Kunden sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der vertraglichen Vergütung zu verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen, höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

VI. Gewährleistung und Schadensersatz

1. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.

2. Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung sind unverzüglich nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen und zu spezifizieren, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit. Mündliche und/oder spätere Mängelrügen können wir nicht berücksichtigen.

3. Mängel bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir nach unserer Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Nachweis des Mangels obliegt dem Kunden. Die Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl, so kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziff. 5 - angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des verkehrstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in dieser Ziffer nicht verbunden.

6. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Bauwerksmängel, Rückgriff beim Verbrauchsgüterkauf). Bei gebrauchten Gegenstände verjähren Sachmängelansprüche bereits in sechs Monaten, sofern nicht ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des Gesetzes vorliegt.

7. Weitergehende oder andere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – Landsberg am Lech. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist Landsberg am Lech (Deutschland)

VIII. Schlussbestimmungen

1. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt.




Allgemeine Geschäftsbedingungen der RATIONAL International AG

I. Geltungsbereich

1. Für alle uns erteilten Aufträge, auch die zukünftigen, gelten ausschließlich diese allgemeinen Bedingungen, auch wenn der Auftrag des Kunden abweichende Bedingungen enthält. Solchen Bedingungen – gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie uns zugehen – wird ausdrücklich widersprochen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot/Auftragsbestätigung

1. Unsere Angebote sind unverbindlich, solange wir nicht ausdrücklich eine verbindliche Offerte abgeben. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen. Das Eigentum, sowie die Urheberrechte an von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen, Mustern und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, deren Inhalt maßgeblich ist. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

III. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Ein verbindlicher Liefertermin ist nur vereinbart, wenn er von uns schriftlich als solcher bestätigt wird. Verbindliche Liefertermine setzen voraus, daß uns die technischen Voraussetzungen einschließlich aller Maße etc. vom Kunden vollständig und richtig mitgeteilt wurden. Sollte sich herausstellen, daß dies nicht der Fall ist oder sollte nachträglich eine geänderte Auftragsausführung vereinbart werden, haben wir sich hieraus ergebende Verzögerungen nicht zu vertreten und der Liefertermin ist in angemessener Weise anzupassen.

2. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung an diesem Termin an den Kunden bzw. die angegebene Lieferadresse abgesandt wird. Die Einhaltung jedes Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden einschließlich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Anzahlungen voraus.

3. Der Liefertermin ist ferner in angemessener Weise anzupassen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.

4. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens vier Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der Regelung unter Ziff. VI.6 ausgeschlossen.

5. Teillieferungen sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet.

6. Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, wenn die Ware unser Haus verläßt.

7. Montagearbeiten und Inbetriebnahmen werden von uns nicht vorgenommen und gehören nur bei ausdrücklicher schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt - bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen - unser Eigentum. Wir sind berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware am Domizil des Kunden im Eigentumsvorbehaltsregister bzw. ähnlichen Registern im Ausland einzutragen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Eintragung in allen erforderlichen Schritten mitzuwirken. Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an Dritte bedürfen unserer Zustimmung. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seine Forderungen hiermit an uns ab und verpflichtet sich, uns alle zum Einzug solcher Forderungen erforderlichen Angaben zu machen.

2. Der Kunde ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der in unserem Eigentum stehenden Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zur Sicherung des Eigentumsvorbehalts erwerben wir an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum, das der Kunde hiermit an uns überträgt. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach Art. 726 und Art. 727 ZGB.

3. Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

4. Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mindestens 20 % übersteigt, geben wir einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei. Im Übrigen sind wir berechtigt, sämtliche uns aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte einschließlich der Einziehung abgetretener Forderungen geltend zu machen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

V. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise gelten ab Werk (ex works), zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Bei Aufträgen, deren Durchführung einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt, behalten wir uns eine Anpassung der bestätigten Preise vor.

3. Nach unserer Auftragsbestätigung auf Wunsch des Kunden durchgeführte Änderungen werden gesondert berechnet.

4. Die Zahlungskondition für inländische Käufer beträgt ab Rechnungsdatum 10 Tage abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tage netto für Waren bzw. 10 Tage netto für Dienstleistungen. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechnungen noch unbezahlt sind. Die Zahlungskondition für ausländische Käufer beträgt 30 Tage netto. Diese Zahlungskonditionen gelten unter Vorbehalt ausdrücklicher abweichender Individualabreden.

5. Sofortige Vorauszahlung des vereinbarten Verkaufspreises behalten wir uns für Erstaufträge von Neukunden, sowie für den Fall vor, dass beim Käufer unzureichende Kreditwürdigkeit vorliegt, oder wir nachträglich davon Kenntnis erhalten. Wird eine solche Forderung vom Käufer nicht sofort erfüllt, so können wir ohne Begründung einer Entschädigungsverpflichtung vom Kaufvertrag zurücktreten.

6. Zahlung hat ausschließlich an uns oder das in unserer Rechnung erwähnte Bankkonto zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und insbesondere Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Zahlungsstatt, angenommen. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Weiterbegebung und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung. Die Zahlungspflicht des Käufers wird nicht berührt durch ein Verlangen nach Minderung, durch den Rückstand weiterer Teile aus dem Kaufvertrag oder durch Gegenforderungen. Jedes Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrecht gegen unseren Zahlungsanspruch wird ausgeschlossen.

7. Im Falle der Nichterfüllung durch den Kunden sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der vertraglichen Vergütung zu verlangen. Nichtkaufleuten steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen, höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

VI. Gewährleistung und Schadenersatz

1. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen.

2. Offensichtliche Mängel unserer Lieferung und/oder Werkleistung sind unverzüglich nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen und zu spezifizieren, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit. Mündliche und/oder spätere Mängelrügen schließen Garantieansprüche aus und können von uns nicht berücksichtigt werden.

3. Mängel bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir nach unserer Wahl unentgeltlich durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Nachweis des Mangels obliegt dem Kunden. Die Nacherfüllung kann von uns verweigert werden, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl, so kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziff. 5 - angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für eine von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des verkehrstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

6. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Bauwerksmängel). Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Sachmängelansprüche bei gebrauchten Gegenständen bereits in sechs Monaten.

7. Weitergehende oder andere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wird - soweit gesetzlich zulässig - ausdrücklich ausgeschlossen.

VII. Entsorgung

1. Das Gerät wird nach Ende der Nutzung auf Kundenanforderung von einem fachmännischen Entsorgungsunternehmen kostenpflichtig abgeholt und einer umweltschonenden Verwertung zugeführt. Eine Entsorgung über Altgerätecontainer bei Sammelstellen ist ausdrücklich nicht erlaubt. Die Kontaktadresse eines fachmännischen Entsorgungsunternehmens enthalten Sie auf Anforderung von Ihrem zuständigen RATIONAL-Servicebeauftragten.

2. Der Kunde hat gewerbliche Nutzer, an die er die gelieferte Ware weitergibt (Dritte) vertraglich dazu zu verpflichten, die Ware nach Nutzungsbeendigung unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Für den Fall der Weitergabe der Ware hat der Kunde Dritten eine entsprechende Verpflichtung zur Weitergabe dieser vertraglichen Verpflichtung an ihre eigenen Abnehmer aufzuerlegen.

3. Unterlässt es der Kunde, einen Dritten vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht oder zur Weitergabe dieser vertraglichen Verpflichtung an seine eigenen Abnehmer zu verpflichten, so hat er die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung im Verhältnis zu RATIONAL auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Wendet sich ein Dritter in einem solchen Fall an RATIONAL als Hersteller und verlangt die Rücknahme, so wird der Kunde auf erstes Anfordern von RATIONAL und auf seine Kosten die fachmännische Entsorgung und umweltschonende Verwertung übernehmen. Ist ihm dies nicht möglich, teilt er dies RATIONAL binnen einer Woche nach dem ersten Anfordern mit. In diesem Fall trägt der Kunde alle Kosten der Entsorgung durch RATIONAL.

VIII. Gerichtsstand, Leistungsort

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten sowie Leistungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist unter Vorbehalt von abweichenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen Heerbrugg (CH). RATIONAL ist jedoch auch berechtigt, das zuständige Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

IX. Schlussbestimmungen

1. Die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zum Kunden untersteht Schweizerischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt.